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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle
Lieferverträge, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen sind. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder
Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers,
die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für
die ALUCA GmbH unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
§ 2 Angebote
An alle Angebote bindet sich die ALUCA
GmbH nur bei Annahme innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der
Erteilung des Angebotes
§ 3 Preisstellung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk Schwäbisch Hall
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche MWSt ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
§ 4 Auftragsbestätigung
Jeder erteilte Auftrag gilt erst mit
der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als
angenommen. Absprachen mit Vertretern der ALUCA GmbH gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
§ 5 Lieferfrist
Die Angaben von Lieferfristen gelten nur als annähernd
vereinbart. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung
und sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft
der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist
vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb
eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die von der ALUCA GmbH trotz der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden
können, zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in
der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt für
den Fall von Streik und Aussperrung. Treten derartige Hindernisse auf,
teilen wir dies unverzüglich dem betroffenen Abnehmer mit. Bei späteren Änderungen
des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert
sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber
getroffen werden. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche
wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Ist bei Verkäufen
auf späteren Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist
der Abruf vom Abnehmer so rechtzeitig zu erteilen, dass der ALUCA
GmbH die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.
§ 6 Versand und Gefahrübergang
Die Versandgefahr geht in allen
Fällen mit der Auslieferung der Ware an den von der ALUCA
GmbH Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes,
die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung
vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder
die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht
die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige zur Versandbereitschaft auf den
Abnehmer über. Für die Berechnung sind die bei der ALUCA
GmbH im Werk festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu
Lasten des Abnehmers. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Bahntransporten
sind Schäden vor Abnahme der Sendung von der Bahn auf dem Frachtbrief
durch den Empfänger bescheinigen zu lassen.
§ 7 Lieferungsverhinderungen
Wenn die ALUCA
GmbH an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von
unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert
wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte - zum Beispiel bei Betriebsstörungen,
behördlichen Eingriffen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher
Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten - so verlängert
sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferfrist
in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die ALUCA
GmbH von der Lieferverpflichtung frei, etwaige Schadensersatzansprüche
und Rücktrittsrechte des Abnehmers, die hieraus abgeleitet werden
können, entfallen.
§ 8 Gewährleistung
Ist die gesamte Ware mangelhaft oder fehlen
zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist
schadhaft, so hat die ALUCA GmbH nach ihrer Wahl
unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers
Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel
muss unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens
binnen vierzehn Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren
Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich
mitgeteilt werden. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen ohne Ersatz geleistet oder einen Mangel behoben zu haben
oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss
aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der ALUCA GmbH. Der Abnehmer
hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche
ein Rücktrittsrecht. Der Abnehmer kann wegen etwaiger Gegenansprüche
seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit
Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche
sind von uns anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelnachfolgeschäden, sofern keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 9 Verpackung
Verpackung wird bei Versand zu Selbstkosten berechnet
und nicht zurückgenommen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb
von 8 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto. Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit
gemäß vorstehender Ziffer tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug
ein. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir für die zweite
Mahnung 5,00 € und für alle weiteren Mahnungen 10,00 € als
Bearbeitungsgebühr. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt
nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt
der Besteller. Eine fällige Forderung ist vom Besteller mit 3 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ist
eine Zahlung gestundet, so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung.
Im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt die Geltendmachung des weiteren
Verzugsschadens vorbehalten. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus
einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand
geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten,
so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen
mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige
Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden;
für noch nicht ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlungen
des Preises oder Sicherheitsleistungen verlangen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen der ALUCA GmbH und dem Abnehmer unser
Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der
ALUCA GmbH. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist
ihm nicht gestattet. Der Abnehmer verpflichtet sich, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers
beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen
des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt er schon jetzt an die ALUCA GmbH ab, die
diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen
und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei Weiterverarbeitung
oder Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen erwirbt die ALUCA
GmbH Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis der
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der
neuen Sache. Der Abnehmer übernimmt die unentgeltliche Verwahrung
der neuen Sache einschließlich des Miteigentumsanteils zu Gunsten
der ALUCA GmbH. Der Abnehmer trägt trotz des
Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung
der Ware. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Abnehmers
hat die ALUCA GmbH das Recht zur sofortigen Rücknahme
der Vorbehaltsware.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für
Lieferungen und Verbindlichkeiten ist Schwäbisch Hall. Der Gerichtsstand
für beide Teile ist ebenfalls Schwäbisch Hall.
§ 13 Anwendbares Recht Für unsere sämtlichen Lieferungen
und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
Schwäbisch Hall, Juli 2004
Allgemeine Einkaufsbedingungen ALUCA GmbH
1. Allgemeines
Für alle unsere -auch künftigen- Geschäfte gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung und Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind für uns kostenlos.
Unsere Bestellung ist unverzüglich nach Eingang schriftlich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung (Datum des Auftragsschreibens) die ordnungsgemäße Bestätigung nicht vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
Zusätzlich getroffene mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Neben der Auftragsbestätigung gilt die Durchführung des Auftrages, insbesondere die Lieferung bzw. Teillieferung und die Entgegennahme von Zahlungen als uneingeschränkte Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.
Wir haben das Recht, uns jederzeit an Ort und Stelle über den Fortgang der Arbeiten zu unserer Bestellung zu informieren.
3. Preis und Zahlung
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert nach Lieferung mit Ausweis der MwSt. und unter Angabe der vollständigen Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen. Für ausgeführte Stundenlohnarbeiten sind die bescheinigten Nachweise mit der Rechnung einzusenden.
Die von uns vorgegebenen Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung. Die Wahl des Zahlungsmittels steht uns zu.
Alle Zahlungen erfolgen zunächst unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der bezahlten Leistungen. Beanstandungen an der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurück zu weisen.
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Lieferant mit seinen Forderungen gegen uns aufzurechnen.
4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Gleichzeitig hat er die Dauer der Verzögerung anzugeben.
Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine berechtigt uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu verlangen.
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der, durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns -unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte- nicht mehr verwertbar ist.
5. Versand und Annahme
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei unserem Werk, einschließlich Verpackung. Wir sind jedoch berechtigt, wahlweise auch ab Werk des Lieferanten unter Abzug der mit dem Transport in Zusammenhang stehenden Kosten zu empfangen.
Die Ware reist unabhängig von der Preisstellung auf Gefahr des Lieferanten.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Auf Lieferscheinen u.ä. sowie im Schriftverkehr sind unsere vollständige Bestellnummer, Teilenummer und soweit bekannt die Projektnummer anzugeben.
Für Stückzahl, Maß, Gewicht und andere Lieferangaben oder Eigenschaften sind die Feststellungen bei unserer Eingangsprüfung maßgeblich.
Die vorbehaltlose Annahme der angelieferten oder übergebenen Ware bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
6. Gewährleistung und Haftung
Die gelieferte Ware muss den Sicherheitsvorschriften und anderen Verbraucherschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bestimmungslandes entsprechen, soweit dies bekannt ist. Wir sind verpflichtet, den Lieferant auf sein Verlangen von diesen Bestimmungen zu unterrichten.
Der Lieferant leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die folgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, wobei wir nach unserer Wahl auch Nachbesserung verlangen können.
Falls der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
Zur Mängelfreiheit gehört die Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik und die Einhaltung der neuesten DIN- und Euro-Normen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Nichtverletzung von Schutzrechten Dritter.
Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt für die ausgebesserte oder neu gelieferte Ware die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Die Gewährleistung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass wir die Ware während der Herstellung in der Werkstatt des Lieferanten oder dessen Zulieferanten besichtigen und untersuchen oder dass wir das fertige Stück beim Lieferanten abnehmen. § 640 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen.
Angaben in Prüfzeugnissen und ähnlichen von uns geforderten Bescheinigungen oder Bestätigungen sind Zusicherung von Eigenschaften.
Der Lieferant verzichtet für den Fall berechtigter Reklamation durch uns auf den Einwand der verspäteten Rüge gem. § 377 HGB.
Werden wir, aus welchem Grund auch immer, wegen der durch ein Erzeugnis des Lieferanten hervorgerufenen Fehlerhaftigkeit unserer Produkte in Anspruch genommen, haftet uns der Lieferant auf Ersatz des durch sein Erzeugnis verursachten Schadens.
Auch wenn der Lieferant sein Erzeugnis nach unseren Angaben, Zeichnungen etc. anfertigt, bleibt er gewährleistungspflichtig. Er ist verpflichtet, unsere Vorgaben zu überprüfen, und bei Bedenken gegen die Geeignetheit Vorbehalte schriftlich anzumelden.
7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Forderungsabtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen uns aus allen vertraglichen Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
9. Geheimhaltung
Der Lieferant und wir sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und sonstige Hilfsmittel dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind nach Ausführung des Auftrages/Rahmenvertrages zurückzusenden, einschließlich eventuell hiervon angefertigter Kopien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vervielfältigung solcher Hilfsmittel ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Daten der Lieferanten werden, soweit sie für unsere Geschäftsbeziehungen erforderlich sind, bei uns gespeichert und weiter verarbeitet.
10. Qualität - Dokumentation
Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er hat die Qualität des Liefergegenstandes so zu überprüfen und zu dokumentieren, dass die Qualitätslage ständig sichergestellt ist. Auf unser Verlangen hin muss der Lieferant uns die Dokumentation zur Verfügung stellen.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
11. Schutzrechte
Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland und, soweit er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Die Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 10 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
12. Erfüllungsort - Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist die jeweils angegeben Lieferanschrift.
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Lieferant gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
ALUCA GmbH 07/2009 |